Quelle: sesolar

Förderungen / Subventionen Alternative Energien


Höhe der Förderung

Je nach Vorhaben (Errichtung oder Erweiterung), Verwendungszweck sowie Größe der

Anlage und Art des Antragstellers gelten unterschiedliche Fördersätze je angefangenem

Quadratmeter installierter Bruttokollektorfläche.

Richtlinienänderung vom 17.06.2008


Basisförderung von Solarkollektoranlagen

Solarkollektoren für die Warmwasserbereitung

  • Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung bis 40 m² Bruttokollektorfläche beträgt die Basisförderung 60 Euro je angefangenem m² Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 410 Euro je Anlage.

Solarkollektoren für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung

  • Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 m² beträgt die Förderung 105 Euro je m² installierter Bruttokollektorfläche.
  • Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je m² Bruttokollektorfläche wird für die ersten 40 m² 105 Euro je m² Bruttokollektorfläche und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem m²
  • Bruttokollektorfläche gewährt.

Erweiterung von Solarkollektoranlagen
  • Für die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlagen um bis zu 40 m² Solarkollektorfläche beträgt die Förderung 45 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem m² Bruttokollektorfläche.
  • Bei Errichtung von Solarkollektoranlagen  bis zu 60m²  Warmwasserbereitung und/oder zur Bereitstellung von Prozesswärme 60 €.
  • Bei Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung 105 €, sofern eine Mindestkollektorfläche von 40 m² bei Flachkollektoren und 8 m² bei Vakuumröhrenkollektoren errichtet sowie ein Pufferspeicher für die Heizung von in der Regel 50 Liter/m² bei Flach- und 60 Liter/m² bei Röhrenkollektoren verwandt wird.
  • Bei Nichteinhaltung dieser Mindestgesamtkollektorfläche beträgt der Zuschuss 54,60 €, es sei denn es wird mit einer vorhabensbezogenen Wärmebedarfsrechnung (Simulation) nachgewiesen, dass der solare Deckungsanteil am Jahresheizwärmebedarf des Gebäudes mindestens 20 % beträgt. Übersteigt die geplante Kollektorfläche 35 m² ist mit dem Zuschussantrag immer ein detailliertes, vorhabenbezogenes Anlagenschema einzureichen.
  • Bei Großanlagen über 200 m² beträgt der Zuschuss für alle Antragsteller und Verwendungszwecke 48 € für jeden über 200 m² hinausgehenden Quadratmeter installierter Bruttokollektorfläche.

Bonusförderungen

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:


Kesseltauschbonus

Die Errichtung von  Solarkollektoranlagen wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig  der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik (Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Dieser Bonus wird auch bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern  mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je m² gewährt.

Der Bonus beträgt bei  der Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung 750 Euro und in der Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur alleinigen Warmwasserbereitung 375 Euro. Diese Förderung ist bis zum 31.12.2009 (Tag der Antragstellung) befristet. Der Kesseltauschbonus für die Kombination mit einer Solaranlage zur alleinigen Warmwasserbereitung wird für Anträge gewährt, die ab dem 01.05.2008 beim BAFA gestellt wurden (maßgeblich ist der Tag des Antragseingangs). Eine diesbezügliche Richtlinienänderung wurde am 01.07.2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft getreten.

Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn der Kesseltausch in Verbindung mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage vorgenommen wird. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage ist nicht förderfähig.

Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten der Solarkollektoranlage und des Kesseltausches zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden.

Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen. Eine Rücknahme oder Stornierung von bereits gestellten Anträgen auf Förderung einer Solarkollektoranlage bzw. eine erneute Antragstellung mit dem Ziel den Bonus gewährt zu bekommen, ist nicht möglich.

Der Kesseltauschbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.


Regenerativer Kombinationsbonus

Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (siehe oben) kann ein Bonus von 750 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 11.2 der Förderrichtlinie) oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage (gemäß 11.3.1 der Förderrichtlinie) errichtet wird.

Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. 

Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.


Effizienzbonus

Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren Kälteerzeugung oder zur Herstellung von Prozesswärme) kann mit einem Effizienzbonus gefördert werden.

Dies gilt auch bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je m² .

Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Solaranlage auf einem Gebäude errichtet wird, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird ( s .u. ).

Effizient im Sinne der Förderrichtlinien sind Gebäude, die die Anforderungen an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust oder –transferkoeffizienten HT´ bei Wohngebäuden nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1, bei Nichtwohngebäuden nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung Stufe 1: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 nicht überschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mindestens 30 % unterschreiten oder Stufe 2: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 um mindestens 30 % unterschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mindestens 45 % unterschreiten.

Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.

Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 das 1,5-fache und bei Stufe 2 das Zweifache der Basisförderung für die Solarkollektoranlage.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

  • Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
  • Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dieser Nachweis ist in dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Bonus für besonders effiziente Solarkollektorpumpen

Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann pro Pumpe ein Bonus von 50 Euro gewährt werden.

Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor Bauweise.

Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation de Solarkollektorpumpe ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.


Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen

Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden.

Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist.

Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C - DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist mit dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.


Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und in der Kirche

Im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage in Berufschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetrieblichen Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildenden Schulen, Fachhochschulen und Universitäten oder Kirchen können zusätzliche Maßnahmen der Visualisierung des Ertrags und/oder eine Veranschaulichung der Technologien, z. B. elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen, ergänzend gefördert werden. Der Zuschuss beträgt höchstens 2.400 Euro.


Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung)

 

Darüber hinaus erfolgt eine Förderung oft durch zinsvergünstigte Kredite (Zinssatz schwankt).

  • Zinssatz natürliche Personen
    • 4,3 % eff.
  • Zinssatz andere 
    • 4,2-7,05% eff.


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